{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-02-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-61-24--_1997-02-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003422.pdf?ID=150003422", "Checksum": "a5dfb3244037e062cec9197a406cd56b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 17.02.1997 JAAC 61.24 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 17.02.1997 JAAC 61.24 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 17.02.1997 JAAC 61.24 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:04", "Checksum": "f29dcf779ab27244c15bf6ca7433967b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 17.02.1997 JAAC 61.24 \r\n\n 7\nallfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung verlangt oder ein\nGesuch um aufschiebende Wirkung abgelehnt wurde. Der allfällige Einwand,\ndass dadurch der Vertragsschluss bis zum Entscheid über die aufschiebende\nWirkung hinausgezögert würde und dies zu Verzögerungen und erheblichen\nMehrkosten bei der Beschaffung führte (vgl. GATT-Botschaft 2 zu Art. 26, BBl\n1994 1197), vermag daran nichts zu ändern, abgesehen davon, dass er nur\nbeschränkt stichhaltig ist. Erfolgt mit dem Zuschlag nämlich auch unmittelbar\ndie rechtskonforme Eröffnung des Vergabeentscheides, so kann spätestens\nnach Ablauf der Beschwerdefrist von 20 Tagen die Rekurskommission das\nVerfahren betreffend aufschiebende Wirkung durchführen und über das\nGesuch befinden.\nd. So hätte im vorliegenden Fall das BFS mit der Erteilung des Zuschlages am\n4. September 1996 ohne zeitliche Verzögerung auch den Vergabeentscheid\nrechtsgenüglich eröffnen können und spätestens Mitte Oktober 1996 wäre\nfestgestanden, ob einer diesbezüglichen Beschwerde die aufschiebende\nWirkung zukomme. Wohl braucht der Zuschlag gemäss Art. 24 Abs. 2\nBoeB in Verbindung mit Art. 28 VoeB lediglich innert 72 Tagen seit dessen\nErteilung veröffentlicht zu werden, doch steht es der Auftraggeberin\nselbstverständlich frei, die Publikation im SHAB sofort nach dem Zuschlag\nzu veranlassen. Unter dem Gesichtspunkt der Beschleunigung des\nSubmissionsverfahrens hätte sich vorliegend zudem eine direkte Eröffnung\nan die nichtberücksichtigte Bietergemeinschaft aufgedrängt, und zwar umso\neher, als lediglich zwei Anbieterinnen in die engere Auswahl einbezogen\nworden waren. Dies hätte beispielsweise dadurch geschehen können, dass\ndem Schreiben vom 13. September 1996 an die Beschwerdeführerinnen\neine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden wäre, so dass mit dessen\nZustellung die 20tägige Beschwerdefrist zu laufen begonnen hätte. Der\nAuftraggeberin stand es somit weitgehend frei, den zeitlichen Ablauf des\nVerfahrens selbst zu gestalten und einer unerwünschten Verzögerung des\nVerfahrens entgegenzuwirken. Den Umstand, dass gegen den Zuschlag ein\nRechtsmittel ergriffen werden kann, dem gegebenenfalls die aufschiebende\nWirkung erteilt wird, hat die Auftraggeberin schliesslich bei sorgfältiger\nDisponierung bereits in ihre Planung einzubeziehen und die Termine, die\neingehalten werden müssen, entsprechend anzusetzen.\nAlle diese Überlegungen ändern aber grundsätzlich nichts an der Tatsache,\ndass im vorliegenden Fall der Vertrag bereits geschlossen wurde und die\nAuftraggeberin im Vertrauen auf dessen Gültigkeit schon umfangreiche\nDispositionen getroffen hat. Die im Vertrag vorgesehene Piloterhebung ist\nin vollem Gang. Aufgrund des damaligen Wissensstandes und in Ermangelung\neiner diesbezüglichen Rechtsprechung zum BoeB kann der Verwaltung auch\nnicht vorgeworfen werden, sie sei bösgläubig gewesen, als sie den Vertrag mit\nder ARGE L. abschloss noch bevor sie den Vergabeentscheid rechtsgenüglich\neröffnet, geschweige denn Kenntnis von einer allfälligen Beschwerde oder von\neinem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hatte. Das Gesuch\num Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist daher im Sinne der Erwägungen\nabzuweisen.\ne. Für die Zukunft gilt es indes ein Vorgehen zu verhindern, bei dem mit der\nEröffnung des Zuschlages (bewusst) zugewartet wird, um in der Zwischenzeit\n- unbesorgt um eine allfällige Anfechtung des Vergabeentscheids und ein\nBegehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung - den Vertrag mit jener\n\n"}