{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-02-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-61-24--_1997-02-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003422.pdf?ID=150003422", "Checksum": "a5dfb3244037e062cec9197a406cd56b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 17.02.1997 JAAC 61.24 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 17.02.1997 JAAC 61.24 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 17.02.1997 JAAC 61.24 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:04", "Checksum": "f29dcf779ab27244c15bf6ca7433967b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 17.02.1997 JAAC 61.24 \r\n\n 6\nauszulegen, dass der Vertrag erst abgeschlossen werden darf, wenn feststeht,\ndass keine Beschwerde erhoben wurde, oder eine Beschwerde erhoben wurde,\nwelche die aufschiebende Wirkung nicht beantragt, oder ein Gesuch um\naufschiebende Wirkung abgelehnt worden ist (Nicolas Michel, La protection\njuridique, in: Cedidac [Centre du droit de l’entreprise de l’Université à\nLausanne], Le nouveau droit des marchés publics, journée d’étude du 1er mars\n1996, documentation, S. 13; derselbe, Droit public de la construction, Freiburg\n1996, Rz. 2024; Galli/Lehmann/Rechsteiner, a. a. O., Rz. 546 f.).\nIn der Tat kann nur auf diese Weise den in jedem Verwaltungsverfahren\nzu beachtenden Prinzipien von Treu und Glauben und Fairness sowie dem\nGebot der Wirksamkeit des Verfahrens Rechnung getragen und Art. 22 BoeB\nstaatsvertragskonform (vgl. Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a des Übereinkommens\nüber das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994, AS 1996 630 f.)\nausgelegt werden. So verbietet insbesondere der Grundsatz von Treu und\nGlauben es der Auftraggeberin, unmittelbar nach dem Zuschlag den Vertrag\nzu schliessen, um auf diese Weise eine spätere Aufhebung des Vertrages\nunmöglich zu machen. Eine Ausnahme kann sich in Abwägung der auf\ndem Spiele stehenden Interessen nur dann rechtfertigen, wenn der Auftrag\nbzw. die Beschaffung aus dringenden Gründen sofort ausgeführt werden\nmuss. Die Dringlichkeit muss dabei auf äussere, unvorhersehbare Umstände\nzurückzuführen sein und nicht etwa auf ein Verhalten der Auftraggeberin,\nmit dem diese die rechtsgültige Eröffnung des Zuschlags ohne Grund\nhinausgezögert hat. Eine solche Lösung steht auch im Einklang zu der in\nder GATT-Botschaft 2 zu Art. 22 bzw. zu Art. 26 BoeB (BBl 1994 1193 bzw. 1197)\nvertretenen Ansicht, dass die öffentliche Auftraggeberin bei Kenntnis einer\nbevorstehenden Beschwerdeerhebung vor dem Vertragsschluss immer auch\ndas allfällige Interesse des Bundes, bei Begründetheit der Beschwerde nicht\nSchadenersatz leisten zu müssen, in ihre Überlegungen einzubeziehen habe.\nDie Tatsache, dass eine Verfügung an sich unverzüglich vollstreckbar ist,\nbedeutet nicht, dass eine sofortige Vollstreckung auch stets erwünscht ist.\nDer Beschwerdeführer hat insbesondere dann ein Interesse an einer nicht\nsofortigen Vollstreckung der Verfügung, wenn ohne Suspensivwirkung\nder Rechtsschutz illusorisch würde (Peter Saladin, Das Verfahrensrecht\ndes Bundes, Basel 1979, S. 206; Gygi, a. a. O., S. 244 f.; Gerold Steinmann,\nVorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren und im\nVerwaltungsgerichtsverfahren, Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht\n[ZBl] 1993, S. 146). Ist der Vergabeentscheid unverzüglich durch den Abschluss\ndes Vertrages vollstreckbar, bleibt dem Beschwerdeführer nichts anderes\nübrig, als Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen. Der ihm\ndabei zustehende Rechtsschutz geht selbstredend bedeutend weniger weit\nals jener, der ihm bei einer Aufhebung des Vertrages zustehen würde. Der\nnicht berücksichtigte Anbieter hat folglich ein Interesse daran, dass dem\nVergabeentscheid nicht unmittelbar der Vertragsschluss folgt. Eine Ausnahme\nkann nur dann ins Auge gefasst werden, wenn sich die Auftraggeberin\nmit einer notstandsähnlichen Situation konfrontiert sieht, die auf äussere,\nausserordentliche Umstände zurückzuführen ist.\nAus diesen Gründen gelangt die Rekurskommission zum Schluss, dass\n- abgesehen von der erwähnten Ausnahme bei ausserordentlicher\nDringlichkeit - der Vertrag erst abgeschlossen werden darf, wenn die Frist\nvon 20 Tagen ohne Einreichung einer Beschwerde abgelaufen ist, in einer\n\n"}