{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-02-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-61-24--_1997-02-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003422.pdf?ID=150003422", "Checksum": "a5dfb3244037e062cec9197a406cd56b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 17.02.1997 JAAC 61.24 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 17.02.1997 JAAC 61.24 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 17.02.1997 JAAC 61.24 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:04", "Checksum": "f29dcf779ab27244c15bf6ca7433967b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 17.02.1997 JAAC 61.24 \r\n\n 5\nüberwiege, sei die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen; überwiege\nhingegen das private Interesse an der Verhinderung bzw. am Aufschub des\nVertragsabschlusses, müsse die aufschiebende Wirkung erteilt werden.\nb. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde steht in\nZusammenhang mit folgenden Vorgaben des BoeB: Art. 22 BoeB bestimmt,\ndass der Vertrag mit dem Anbieter oder der Anbieterin nach dem Zuschlag\nabgeschlossen werden kann, es sei denn, die Rekurskommission habe einer\nBeschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Nach der GATT-Botschaft\n2 zu Art. 22 BoeB darf der Vertrag nach erfolgtem Zuschlag grundsätzlich\nabgeschlossen werden. Ist gegen den Zuschlag eine Beschwerde hängig und\nhat die Rekurskommission dieser die aufschiebende Wirkung erteilt, so muss\nmit dem Vertragsschluss, sofern noch nicht erfolgt, bis nach Abschluss des\nBeschwerdeverfahrens zugewartet werden (BBl 1994 1193; vgl. Peter Gauch,\nVergabeverfahren und Vergabegrundsätze nach dem neuen Vergaberecht des\nBundes, Baurecht 4/96, S. 101). Ist der Vertrag bereits abgeschlossen, kann die\nRekurskommission nach Art. 32 Abs. 2 BoeB lediglich feststellen, inwiefern die\nangefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt.\nc. Mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung können nicht weitergehende\nWirkungen erzielt werden, als mit dem Entscheid in der Sache selbst. Aus\ndiesem Grund kann an sich bei einem bereits abgeschlossenen gültigen\nVertrag die aufschiebende Wirkung, welche zu einer Aufhebung des\nZuschlages führen würde, nicht erteilt werden, da bei einer allfälligen\nGutheissung der Beschwerde die Rekurskommission gemäss Art. 32 Abs. 2\nBoeB lediglich die Rechtswidrigkeit des Zuschlags feststellen kann (Peter Galli /\nDaniel Lehmann / Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der\nSchweiz, Zürich 1996, Rz. 548). Folglich ist festzuhalten, dass der noch nicht\nabgeschlossene Vertrag an sich Grundvoraussetzung für die Erteilung der\naufschiebenden Wirkung ist.\nEs stellt sich jedoch die Grundsatzfrage, ob die Auftraggeberin damit\ndie Möglichkeit hat, durch den Abschluss des Vertrages, bevor die\nRekurskommission über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde\nbefinden konnte, das Verfahren auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit\ndes Vergabeentscheides zu beschränken. In der GATT-Botschaft 2 zu Art. 26,\n27 und 28 BoeB (BBl 1994 1196 ff.) wird klar die Meinung vertreten, dass\ndie Gewährung der aufschiebenden Wirkung auf den Fall beschränkt\nwird, wo der Vertrag noch nicht geschlossen ist. Begründet wird dies mit\nPraktikabilitätsüberlegungen, Verzögerungen und erheblichen Mehrkosten,\nwenn durch den automatischen Suspensiveffekt der Abschluss des Vertrages\nbis zum Entscheid verhindert würde. Eine solche Argumentation ist im\nHinblick auf die allgemein im Verwaltungsverfahren des Bundes von Gesetzes\nwegen bestehende aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG) vertretbar.\nIm Gegensatz dazu kommt der Beschwerde im speziellen Anwendungsbereich\ndes BoeB indes gerade keine automatische aufschiebende Wirkung zu. Es muss\nvom Beschwerdeführer vielmehr darum ersucht werden. Die Auftraggeberin\nkönnte somit durch den Abschluss des Vertrages vor oder trotz Mitteilung über\nden Eingang einer Beschwerde - solange über die aufschiebende Wirkung von\nder Rekurskommission noch nicht befunden worden ist -, selbst bestimmen,\ndass einzig die allfällige Rechtswidrigkeit des Zuschlages festgestellt und\ngegebenenfalls Schadenersatz zugesprochen werden kann. Diese Möglichkeit\nwurde durch die Lehre erkannt und kritisiert. Ihrzufolge ist Art. 22 BoeB so\n\n"}