{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-02-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-61-24--_1997-02-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003422.pdf?ID=150003422", "Checksum": "a5dfb3244037e062cec9197a406cd56b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.24 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 17.02.1997 JAAC 61.24 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 17.02.1997 JAAC 61.24 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 17.02.1997 JAAC 61.24 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:04", "Checksum": "f29dcf779ab27244c15bf6ca7433967b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 17.02.1997 JAAC 61.24 \r\n\n 2\nanderen das Nachreichen einer schriftlichen Bestätigung über die Einhaltung\nder Bestimmungen des Datenschutz- und des Bundesstatistikgesetzes\nsowie Vorschläge für eine Vereinfachung der Piloterhebung und die\nStichprobenverwaltung durch das Institut.\nEin zweites Offertgespräch fand am 14. August 1996 statt. Gesprächsthema\nwaren die Projektorganisation, die Vor- und Nachteile der verschiedenen\nErhebungsvarianten und die Kosten. Für das weitere Vorgehen teilte das BFS\nder Bietergemeinschaft mit, dass der definitive Entscheid über den Zuschlag\nin der Woche 35 (26. August bis 1. September 1996) gefällt werde und der\nVertragsabschluss somit gegen Ende der ersten Septemberhälfte 1996 erfolgen\nkönnte.\nMit Fax vom 20. August 1996 reichte die Bietergemeinschaft ihre Angaben zu\nden Einsparungsmöglichkeiten für die verschiedenen Erhebungsvarianten ein.\nC. Das BFS erteilte am 4. September 1996 den Zuschlag an die\nArbeitsgemeinschaft (ARGE) L. Tags darauf teilte das BFS der\nBietergemeinschaft telefonisch mit, dass ihre Offerte nicht berücksichtigt\nwerden konnte. Auf deren Gesuch informierte sie die Auftraggeberin mit\nSchreiben vom 13. September 1996 über das Auswahlverfahren und die\nGründe, welche zur Vergabe an die ARGE L. führten.\nAm 17. Oktober 1996 schloss das BFS mit der ARGE L. den Vertrag für die\nDurchführung der EVE 98. In der Folge begann die berücksichtigte Anbieterin\nunverzüglich mit den Piloterhebungen.\nD. Mit Veröffentlichung im SHAB vom 23. Oktober 1996 (Nr. 206, S. 6483)\nwurde die Vergabe des Auftrages an die ARGE L. publiziert. In der\nRechtsmittelbelehrung wurde auf den Beschwerdeweg an die Eidgenössische\nRekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen hingewiesen.\nE. Gegen den Zuschlag an die ARGE L. erheben die I. AG und die T. AG als\nBietergemeinschaft mit Eingabe vom 12. November 1996 Beschwerde bei der\nEidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen\n(Rekurskommission). Sie beantragen, die Zuschlagsverfügung vom\n4. September 1996 aufzuheben und den Zuschlag den Beschwerdeführerinnen\nzu erteilen (Antrag 1); eventualiter sei der Fall zur Neuentscheidung an das\nBFS zurückzuweisen (Antrag 2); subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit\nder Zuschlagsverfügung festzustellen und den Beschwerdeführerinnen\nSchadenersatz in noch zu bestimmender Höhe zuzusprechen (Antrag 3).\nSchliesslich beantragen die Beschwerdeführerinnen die aufschiebende\nWirkung für die Beschwerde (Antrag 4). In der Begründung der\nBeschwerdeschrift begehren sie ausserdem umfassende Auskunft und\nAkteneinsicht.\nF. In seiner Stellungnahme vom 20. November 1996 vertritt das BFS den\nStandpunkt, da bereits ein Vertrag zwischen ihm und der ARGE L. geschlossen\nworden sei, stelle sich die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde\ngestützt auf Art. 22 und Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember\n1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1, AS 1996\n508 ff.) nicht mehr. In einer weiteren Stellungnahme vom 23. Januar 1997\nschliesst das BFS auf Abweisung des Antrags auf volle Akteneinsicht. Es macht\n\n3\ngeltend, die vollständige Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerinnen\nwürde sowohl wesentliche öffentliche Interessen des Bundes als auch\nwesentliche private Geheimhaltungsinteressen der ARGE L. verletzen.\nAuf die Begründung der Eingaben an die Rekurskommission wird - soweit\nerforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}