Vermutung, dass das Fahrzeug ausschliesslich dem Transport von landwirtschaftlichen Nutztieren dient, hat damit immer noch Gültigkeitund und es braucht nicht untersucht zu werden, ob der Beschwerdeführer den Beweis dieser ausschliesslichen Verwendung seines Fahrzeugs in einer anderen Art und Weise erbracht hat als durch die Eintragung im Fahrzeugausweis und die schriftliche Verpflichtung. Der Standpunkt der Oberzolldirektion verstösst zudem im vorliegenden Fall gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (E. 3b).