wird (E. 2c). - Entsprechend der von der Eidgenössischen Zollrekurskommission bestätigten Verwaltungspraxis besteht, wenn die beiden genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Tatsachenvermutung, dass die Lastwagen ausschliesslich dem Transport landwirtschaftlicher Nutztiere dienen (E. 2d). - Im vorliegenden Fall erlaubten die Kontrollmittel der Zollbehörden den Nachweis nicht zu erbringen, dass der Beschwerdeführer für eines seiner Fahrzeuge die eingegangene Verpflichtung nicht eingehalten hat. Die Vermutung, dass das Fahrzeug ausschliesslich dem Transport von landwirtschaftlichen