Diese mangelnde Sorgfalt hatte sie zu vertreten und die Deklaration wurde für sie verbindlich. Die nachträgliche Korrektur dieser Fehler bei der Deklaration im Rahmen einer Beschwerde ist hingegen nur möglich, wenn der volle Beweis für die geltend gemachte, von der Deklaration abweichende Beschaffenheit der Ware geleistet wird. Es ist der Beschwerdeführerin mit den verschiedenen eingereichten Dokumenten jedoch nicht gelungen, diesen Beweis zu erbringen. (...) 12 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali