Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin die Tatsache, dass sie nicht in der Lage war und ist, Unterlagen einzureichen, die vor der Einfuhr ausgestellt worden sind und Aufschluss geben über die von ihr behauptete Beschaffenheit, selbst zu vertreten. e. Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin durch die falsche Deklaration der Waren die nötige Sorgfalt bei der Einfuhrabfertigung nicht aufgebracht. Diese mangelnde Sorgfalt hatte sie zu vertreten und die Deklaration wurde für sie verbindlich.