Trotzdem hat sie nur ein einziges Dokument aus der Zeit vor der Einfuhr beigebracht (Bestellung ...), welches überdies nach dem Gesagten (E. 3d.aa) ihren Standpunkt nicht belegt. Wenig überzeugend ist in diesem Zusammenhang die Äusserung der Beschwerdeführerin, wonach es Auftragsbestätigungen in diesem Handel sowieso nie gebe, auf der genannten Bestellung befindet sich nämlich ein Vermerk mit der Bitte um Bestätigung («pls. confirm»). Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin die Tatsache, dass sie nicht in der Lage war und ist, Unterlagen einzureichen, die vor der Einfuhr ausgestellt worden sind und Aufschluss geben über die von ihr behauptete Beschaffenheit, selbst zu vertreten.