11 2 ZG und steht die Ware nicht mehr unter zoll‑, post- oder bahnamtlicher Kontrolle (Art. 49 Abs. 2 ZV), so kann eine Abänderung der Abfertigung nur noch unter strengen Bedingungen erwirkt werden. Unter diesen Umständen sind an den Beweis für die tatsächliche - von der Deklaration abweichende - Beschaffenheit des Salats hohe Anforderungen zu stellen (vorne E. 3b.aa), welchen die genannten Bestätigungsschreiben angesichts ihrer beschränkten Beweistauglichkeit nicht zu genügen vermögen. Der volle Beweis für die von der Beschwerdeführerin behauptete Beschaffenheit des Eisbergsalats ist mit diesen Beweismitteln nicht gelungen.