um reine Gefälligkeitsschreiben auf Bitte der Beschwerdeführerin (oder auch der Importeurin) handelt. Erst recht ist der Beweiswert der Schreiben der schweizerischen Importeurin nicht über alle Zweifel erhaben, da die Korrektur der Einfuhrdeklarationen auch - wenn nicht sogar primär - in ihrem Interesse lag; sie hat nämlich durch die «falschen» Deklarationen ihr Kontingent überschritten, weswegen sie die Beschwerdeführerin zur Korrektur der Deklarationen aufforderte (siehe Schreiben der A. AG vom 12. April und 12. Mai 2003, ...). Diesen nach der Einfuhr ausgestellten Dokumenten kommt nur stark eingeschränkter Beweiswert zu.