Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ausschliesslich Eisbergsalate ohne Umblatt in Plastik verpackt seien, wurde nicht belegt, womit auch dieses Schriftstück nicht als tauglicher Beweis für den geltend gemachten Sachverhalt angesehen werden kann. bb. Neben diesen offensichtlich nicht tauglichen Beweismitteln hat die Beschwerdeführerin verschiedene ausdrückliche Bestätigungen eingereicht, wonach es sich bei den Sendungen um Eisbergsalat ohne Umblatt gehandelt habe. Bereits im Verfahren vor der Zollkreisdirektion wurden Bestätigungen dieses Inhalts der beiden Produzenten in Ägypten ins Recht gelegt (Schreiben vom 22. Mai 2003 der C. und Fax vom 27. Mai 2003 von D., ...).