Im Zusammenhang mit Steuerschätzungen ist überdies ohne weiteres ersichtlich, dass nachträglich abgefasste Geschäftsbücher das gesetzliche Erfordernis der ordnungsgemässen Buchführung und den Grundsatz der fortlaufenden, chronologischen und lückenlosen Aufzeichnung der Geschäftsfälle (Verwaltungspraxis aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung) nicht erfüllen und mithin deren Beweiswert stark herabgesetzt ist. Weiter handelte es sich in den zitierten Steuerentscheiden vornehmlich um Dokumente wie Buchhaltungen, Rechnungen und Verträge und die entsprechenden Regeln können nicht ohne weiteres auf jegliche zeitlich nach dem zu beweisenden Vorgang ausgestellten Beweismittel, wie z. B. die