Diesbezüglich hat die Rechtsprechung erkannt, um Missbräuche zu verhindern, könnten zur Zeit der in Frage stehenden Vorgänge noch nicht existierende Dokumente (namentlich Rechnungen und Verträge) von der Steuerbehörde nicht in Betracht gezogen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2005 i.S. D. AG [2A.546/2003], E. 2.6; Entscheid der SRK vom 12. September 2003 i.S. L.H. [SRK 2001-183], E. 5a).