cc. In diesem Zusammenhang ist die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts und der SRK zu erwähnen, welche verschiedentlich nachträglich (nach der in Frage stehenden Transaktion) erstellten Dokumenten von vorneherein sehr geringe oder gar keine Beweiskraft attestiert hatte; es wurde auch etwa erwogen, dass solche Beweismittel gar nicht zulässig seien. Betreffend buch- und belegmässigem Nachweis von Dienstleistungsexporten existiert aufgrund einer Ermächtigung in der mehrwertsteuerlichen Gesetzgebung eine von den Gerichten gestützte Verwaltungspraxis zu den erforderlichen Nachweisen (verlangt werden insbesondere schriftliche Aufträge/