8 vereinbar ist, Dokumenten, die nach der Zolldeklaration ausgestellt worden sind, die Beweiseignung zum vorneherein und in allgemeiner Weise abzusprechen bzw. sie von der Beweisführung generell auszuschliessen, ohne sie auf ihren Aussagegehalt zu überprüfen, erscheint zweifelhaft. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung würde nahe legen, auch diese Beweisstücke zur Beweisführung zuzulassen und in freier Würdigung auf ihren konkreten Beweiswert zu prüfen. cc.