Eine Verletzung des Grundsatzes liegt mithin vor, wenn bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abgesprochen wird oder wenn der Richter im konkreten Fall bei der Würdigung der Beweise im Ergebnis nicht seiner eigenen Überzeugung folgt (BGE 115 IV 269 E. 1, ein Strafverfahren betreffend). Die entscheidberufene Behörde hat selber - ohne an Beweisregeln gebunden zu sein - über die Zulassung eines Beweismittels zu befinden (vgl. auch Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 76 zu § 7). Der Richter soll grundsätzlich nicht an formale Beweiserfordernisse gebunden werden.