VPB 67.76 E. 2c). Die freie Beweiswürdigung steht grundsätzlich Beweisregeln entgegen, welche die (freie) Bewertung der Überzeugungskraft der Beweismittel durch die entscheidende Behörde beschränken (oben E. 2c). Eine Verletzung des Grundsatzes liegt mithin vor, wenn bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abgesprochen wird oder wenn der Richter im konkreten Fall bei der Würdigung der Beweise im Ergebnis nicht seiner eigenen Überzeugung folgt (BGE 115 IV 269 E. 1, ein Strafverfahren betreffend).