Nachträglich ausgestellte Dokumente (z. B. ein nachträglich abgefasstes Bestätigungsschreiben) schieden deswegen «von vorneherein» für die Beweisführung aus bzw. seien für die Beweisführung grundsätzlich untauglich. bb. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt wie dargelegt grundsätzlich für das gesamte öffentliche Verfahrensrecht, so auch für das Zollverfahren (vgl. allerdings den Vorbehalt von Art. 3 Bst. e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] für die Zollabfertigung), namentlich das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren und für das Verfahren der ZRK (oben E. 2c; vgl. auch Entscheid der ZRK vom 5. Februar 2003, veröffentlicht in