7 Eisbergsalat ohne Umblatt beinhalteten, seien nicht geeignet gewesen, die tatsächliche Beschaffenheit der Ware zu beweisen. Dies wurde von den Zollbehörden allerdings nicht bezogen auf die einzelnen eingereichten Dokumente näher begründet. Vielmehr hielten sie dafür, dass Dokumente, welche erst nach dem Zeitpunkt der Einfuhr ausgestellt worden sind, für die Beweisführung grundsätzlich ausschieden. Dieselbe Ansicht vertritt die OZD in der Vernehmlassung (auch betreffend die von der Beschwerdeführerin an die ZRK eingereichten Unterlagen);