Er trägt dafür die volle Beweispflicht. Die eingereichten Belege müssen die von ihm behaupteten Tatsachen mit hinreichender Sicherheit nachweisen (BGE 109 Ib 192 E. 1d; Entscheide der ZRK vom 26. Juli 1995 i.S. E. SA [ZRK 1994-015], E. 2c; vom 28. September 1995 i.S. F. SA [ZRK 1994-867], E. 3; vom 15. Dezember 1966, veröffentlicht in ASA 37 S. 313). Hinsichtlich des Beweisgrades ist den Ausführungen der OZD demnach zuzustimmen, dass an den Beweis ein strenger Massstab angelegt werden muss und eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht genügt (ohnehin gilt der Grundsatz des vollen Beweises im Verwaltungsrecht an sich generell, vgl. Kölz / Häner, a.a.O., Rz. 289).