20 Abs. 1 ZEDV; vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 31. März 2004, a.a.O., E. 2.2. in fine). Die vorliegenden Deklarationen sind für die Beschwerdeführerin somit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 ZG verbindlich geworden. b. Wird wie vorliegend gegen eine Zollabfertigung Beschwerde nach Art. 109 Abs. 2 ZG erhoben, hat der Zollpflichtige die Möglichkeit, sich gegen die Abfertigung zu wehren, indem er nachträglich nachweist, dass die von ihm eingeführte Ware eine von den Angaben in der Deklaration abweichende Beschaffenheit aufgewiesen hat. Er trägt dafür die volle Beweispflicht.