34 Abs. 2 ZG - durch das Zollamt hätten bemerkt werden können. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass vorliegend eine «eklatante Inkompatibilität» vorgelegen habe, welche den Zollbehörden hätte auffallen müssen und dass ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorliege, weil die Zollverwaltung die Beschwerdeführerin nicht auf diesen «offensichtlichen Irrtum» hingewiesen habe, erweist sich als klar nicht stichhaltig. Zudem hätte die Zollpflichtige die Möglichkeit gehabt, und davon nicht Gebrauch gemacht, vor Abgabe der Zolldeklaration die unter Zollkontrolle gestellten Waren zu kontrollieren oder untersuchen zu lassen (Art. 32 zweiter Satz ZG; Art. 20 Abs. 1 ZEDV;