34 Abs. 2 ZG). Beim elektronischen Deklarationsverfahren gilt überdies, dass die Deklaration auch bei allfälligen Widersprüchen zu den Begleitpapieren verbindlich ist (Art. 17 Abs. 3 ZEDV). Unabhängig vom Verfahren besteht keine Verpflichtung der Zollbehörden, die Deklaration auf Unstimmigkeiten mit der tatsächlichen Beschaffenheit der Ware zu kontrollieren. Vorliegend stimmten die Warenbezeichnungen «Frischer Eisbergsalat» bzw. «Frischer Eisbergsalat zum Tafelgenuss» auf den Deklarationen mit jenen auf den Begleitpapieren, welche «Iceberg», «Iceberg Lettuce» bzw. «Fresh Lettuce» lauteten, überein (...) und widersprachen auch keineswegs der deklarierten Tarif-Nr.