6 deklariert. Die Warenbezeichnungen lauteten «Frischer Eisbergsalat» bzw. «Frischer Eisbergsalat zum Tafelgenuss» (...). Die Einfuhrzollausweise übernahmen diese Bezeichnungen. Aufgrund des im Zollverfahren geltenden Selbstdeklarationsprinzips liegt die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d. h. vollständige und richtige - Deklaration beim Zollpflichtigen (oben E. 2a.aa und bb). Das Zollamt überprüft die Zolldeklaration nur auf die formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und ihre Übereinstimmung mit den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 ZG).