5 der Ware im Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist, festgesetzt (Art. 23 ZG). Nach Art. 1 ZTG müssen alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- oder ausgeführt werden, nach dem Generaltarif im Anhang verzollt werden. Für die vorliegend in Frage stehenden Waren sind die Tarif-Nrn. 0705.1118 und 0705.1121 strittig.