17 Abs. 1 und 2 ZEDV eine erweiterte Plausibilitätsprüfung durch und weist Deklarationen zurück, sofern er Fehler feststellt. Deklarationen hingegen, die der Zollcomputer ohne Beanstandung übernimmt, gelten analog den physischen Zolldeklarationen als angenommen im Sinn von Art. 35 ZG. Sie sind für den Zollbeteiligten auch bei allfälligen Widersprüchen zu den Begleitpapieren verbindlich (Art. 17 Abs. 3 ZEDV). Nach Annahme der Deklaration führt der Zollcomputer eine Selektion durch und übermittelt dem Zollbeteiligten das Ergebnis. Lautet dieses «frei/mit Einfuhrliste», so gilt die Ware als freigegeben und der Zollbeteiligte hat eine Einfuhrliste mit den Begleitpapieren vorzulegen (Art.