109 Abs. 2 ZG vor, dass gegen die Zollabfertigung innerhalb von 60 Tagen seit der Abfertigung eine Beschwerde erhoben werden kann. cc. Gestützt auf Art. 142 ZG hat der Bundesrat zur Erleichterung im Verzollungsverfahren die Verordnung vom 3. Februar 1999 über die Zollabfertigung mit elektronischer Datenübermittlung (ZEDV, SR 631.071) erlassen. Zugelassene Zollbeteiligte können danach die Deklaration im elektronischen Verfahren erfassen, wobei sie selbst eine erste Plausibilitätsprüfung vorzunehmen haben (Art. 16 Abs. 1 ZEDV). Der Zollcomputer führt gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 ZEDV eine erweiterte Plausibilitätsprüfung durch und weist Deklarationen zurück, sofern er Fehler feststellt.