Sie darf nur ersetzt, ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor Anordnung der Revision und vor Ausstellung der Zollausweise darum nachgesucht wird. Ist der Zollausweis ausgestellt, so kann das Zollamt dem Gesuch um Zollbegünstigung, Zollbefreiung oder Änderung der Abfertigungsart entsprechen, wenn die Sendung noch unter zoll‑, postoder bahnamtlicher Kontrolle steht (Art. 49 Abs. 2 ZV; Entscheid der ZRK vom 13. Februar 2002, veröffentlicht in VPB 66.56 E. 2a; Entscheid der ZRK vom 28. Oktober 2003, a.a.O., E. 3b). Hingegen sieht Art. 109 Abs. 2 ZG vor, dass gegen die Zollabfertigung innerhalb von 60 Tagen seit der Abfertigung eine Beschwerde erhoben werden kann.