Weiter beziehe sich die durch den Zollcomputer vorgenommene Plausibilitätsprüfung der Deklaration lediglich auf deren Vollständigkeit sowie andere elektronisch überprüfbare Grössen. Die Warenbezeichnung könne nicht erfasst, geschweige denn in Relation zu der deklarierten Tarifnummer gebracht werden. Die deklarierte Warenbezeichnung und die Tarifnummer hätten mit den Begleitpapieren übereingestimmt, von einer «eklatanten Inkompatibilität» könne somit nicht die Rede sein. Weiter bekräftigt die OZD ihre Auffassung, dass die Beweisführung bei der Berichtigung einer Deklaration sich nur auf Unterlagen stützen könne, die im Zeitpunkt der Zollfestsetzung schon bestanden hätten.