0705.1121; der offensichtliche Irrtum hätte bei der formellen Überprüfung bzw. der Plausibilitätsprüfung auffallen müssen. Es widerspreche ferner dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass das Zollamt den Deklaranten nicht auf diesen Fehler bei der Deklaration hingewiesen hat. D. In der Vernehmlassung vom 15. Januar 2004 beantragt die OZD die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie wiederholt, dass die zum Zeitpunkt der Einfuhren vorliegenden Papiere nicht auf Eisbergsalat ohne Umblatt hingewiesen hätten. Weiter beziehe sich die durch den Zollcomputer vorgenommene Plausibilitätsprüfung der Deklaration lediglich auf deren Vollständigkeit sowie andere elektronisch überprüfbare Grössen.