In der Begründung bestreitet die Beschwerdeführerin die Ansicht der OZD, die zulässigen Beweisurkunden müssten aus der Zeit vor der Einfuhr stammen. Die gestellten Beweiserfordernisse hielten Gesetz und Bundesverfassung nicht stand und mit diesen würde die Beweisführung verunmöglicht; jeder Beweis, der zu richterlicher Überzeugung führen könne, sei grundsätzlich zulässig. Die eingereichten Beweisstücke belegten, dass Eisbergsalat ohne Umblatt eingeführt worden sei. Schon die Warenbezeichnung auf der Deklaration verweise eher auf die Tarif-Nr. 0705.1118 als auf Nr. 0705.1121; der offensichtliche Irrtum hätte bei der formellen Überprüfung bzw. der Plausibilitätsprüfung auffallen müssen.