3 Ware leiste, wobei an den Beweis ein strenger Massstab anzulegen sei. Die eingereichten Unterlagen hätten diesen Beweis nicht erbracht. Überdies schieden Dokumente, die nach dem Datum der Einfuhr der strittigen Sendungen ausgestellt worden sind, grundsätzlich für die Beweisführung aus und die vorgelegten Unterlagen könnten nicht anerkannt werden. C. Gegen diesen Entscheid der OZD führt die X. AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 4. November 2003 und Verbesserung vom 19. November 2003 Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK).