0705.1118 und sie die Zulassung der Sendungen unter dieser Nummer verlangte. Die Zollkreisdirektion wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Juni 2003 infolge unzureichender Beweismittel ab. B. Dagegen beschwerte sich die X. AG bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD). Mit Entscheid vom 20. Oktober 2003 wies die OZD die Beschwerde ab. Zur Begründung brachte die OZD im Wesentlichen vor, die angenommene Zolldeklaration sei für den Aussteller verbindlich. Eine Berichtigung setze voraus, dass der Zollpflichtige den Beweis für die von der Deklaration abweichende wirkliche Beschaffenheit der eingeführten