Wird bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abgesprochen, ist - vorbehältlich allfälliger gesetzlich normierter Beweisregeln - der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt (E. 2c, 3c.bb). - Die Praxis der Oberzolldirektion, nach der Einfuhr ausgestellte Unterlagen als von vorneherein unzulässig anzusehen und sie keiner Beweiswürdigung zu unterziehen, ist damit zweifelhaft (E. 3c.bb, dd). Allerdings kommt den zeitlich nach dem zu beweisenden Ereignis ausgestellten Beweismitteln in der Regel stark eingeschränkter Beweiswert zu (E. 3c.dd, 3d.bb). - Prüfung der Beweismittel.