Wird gegen eine Zollabfertigung Beschwerde nach Art. 109 Abs. 2 ZG erhoben, hat der Zollpflichtige die Möglichkeit, nachträglich nachzuweisen, dass die von ihm eingeführte Ware eine von den Angaben in der Deklaration abweichende Beschaffenheit aufgewiesen hat. Er trägt dafür die volle Beweispflicht (E. 3b, 3d.bb). - Freie Beweiswürdigung. Zulassung nachträglich ausgestellter Dokumente zum Beweis (E. 2c, 3c.aa-dd). Wird bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abgesprochen, ist - vorbehältlich allfälliger gesetzlich normierter Beweisregeln - der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt (E. 2c, 3c.bb).