{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-11-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-70-55--_2005-11-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007358.pdf?ID=150007358", "Checksum": "69d278bf9cdb432824939ec7b2885a4c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 15.11.2005 JAAC 70.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 15.11.2005 JAAC 70.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 15.11.2005 JAAC 70.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:36", "Checksum": "4cd71b3f8183c0aa1dd13251918851e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 15.11.2005 JAAC 70.55 \r\n\n 11\n2 ZG und steht die Ware nicht mehr unter zoll‑, post- oder bahnamtlicher\nKontrolle (Art. 49 Abs. 2 ZV), so kann eine Abänderung der Abfertigung nur\nnoch unter strengen Bedingungen erwirkt werden. Unter diesen Umständen\nsind an den Beweis für die tatsächliche - von der Deklaration abweichende\n- Beschaffenheit des Salats hohe Anforderungen zu stellen (vorne E. 3b.aa),\nwelchen die genannten Bestätigungsschreiben angesichts ihrer beschränkten\nBeweistauglichkeit nicht zu genügen vermögen. Der volle Beweis für die von\nder Beschwerdeführerin behauptete Beschaffenheit des Eisbergsalats ist mit\ndiesen Beweismitteln nicht gelungen.\ncc. Die Zollkreisdirektion hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom\n16. Mai 2003 (...) aufgefordert, zusätzliche Beweismittel einzulegen und\nals «zweckdienliche» Beweismittel Bestellungen, Auftragsbestätigung,\nZuteilungsverfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft genannt. Auch\ndie OZD (...) hat die Beschwerdeführerin nochmals zum Einreichen von\nUnterlagen aufgefordert. Die Beschwerdeführerin hat somit genügend\nGelegenheit erhalten, Beweismittel einzureichen und ist sogar darauf\nhingewiesen worden, welche Art von Unterlagen besonders geeignet wären\nzur Beweisführung. Trotzdem hat sie nur ein einziges Dokument aus der\nZeit vor der Einfuhr beigebracht (Bestellung ...), welches überdies nach dem\nGesagten (E. 3d.aa) ihren Standpunkt nicht belegt. Wenig überzeugend ist in\ndiesem Zusammenhang die Äusserung der Beschwerdeführerin, wonach es\nAuftragsbestätigungen in diesem Handel sowieso nie gebe, auf der genannten\nBestellung befindet sich nämlich ein Vermerk mit der Bitte um Bestätigung\n(«pls. confirm»). Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin die Tatsache, dass sie\nnicht in der Lage war und ist, Unterlagen einzureichen, die vor der Einfuhr\nausgestellt worden sind und Aufschluss geben über die von ihr behauptete\nBeschaffenheit, selbst zu vertreten.\ne. Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin durch die falsche\nDeklaration der Waren die nötige Sorgfalt bei der Einfuhrabfertigung\nnicht aufgebracht. Diese mangelnde Sorgfalt hatte sie zu vertreten und\ndie Deklaration wurde für sie verbindlich. Die nachträgliche Korrektur\ndieser Fehler bei der Deklaration im Rahmen einer Beschwerde ist hingegen\nnur möglich, wenn der volle Beweis für die geltend gemachte, von der\nDeklaration abweichende Beschaffenheit der Ware geleistet wird. Es ist\nder Beschwerdeführerin mit den verschiedenen eingereichten Dokumenten\njedoch nicht gelungen, diesen Beweis zu erbringen. (...)\n\n12\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 70.55 - Auszug aus dem Entscheid ZRK 2003-165 der Eidgenössischen\nZollrekurskommission vom 15. November 2005\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2006\nAnnée\nAnno\n\nBand 70\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 007 358\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}