{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-11-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-70-55--_2005-11-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007358.pdf?ID=150007358", "Checksum": "69d278bf9cdb432824939ec7b2885a4c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 15.11.2005 JAAC 70.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 15.11.2005 JAAC 70.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 15.11.2005 JAAC 70.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:36", "Checksum": "4cd71b3f8183c0aa1dd13251918851e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 15.11.2005 JAAC 70.55 \r\n\n 10\nwahre Beschaffenheit der in Frage stehenden Ware gewertet werden. Als\nweiteres Beweismittel wurde der ZRK die Kopie einer Bestellung der A. AG\nvom 8. April 2003 bei der C. eingereicht (...). Diese enthält die Anforderung\nvon «iceberg lettuce», «each lettuce packed in plastic». Die Behauptung der\nBeschwerdeführerin, dass ausschliesslich Eisbergsalate ohne Umblatt in\nPlastik verpackt seien, wurde nicht belegt, womit auch dieses Schriftstück\nnicht als tauglicher Beweis für den geltend gemachten Sachverhalt angesehen\nwerden kann.\nbb. Neben diesen offensichtlich nicht tauglichen Beweismitteln hat\ndie Beschwerdeführerin verschiedene ausdrückliche Bestätigungen\neingereicht, wonach es sich bei den Sendungen um Eisbergsalat ohne Umblatt\ngehandelt habe. Bereits im Verfahren vor der Zollkreisdirektion wurden\nBestätigungen dieses Inhalts der beiden Produzenten in Ägypten ins Recht\ngelegt (Schreiben vom 22. Mai 2003 der C. und Fax vom 27. Mai 2003 von D.,\n...). Der ZRK wurde weiter ein Schreiben vom 12. April 2003 (...) eingereicht,\nin welchem die Importeurin A. AG die Beschwerdeführerin um Korrektur\nder Einfuhrzollausweise bittet, da es sich bei den Einfuhren um Eisbergsalat\nohne Umblatt handle. Dasselbe geht aus dem Schreiben der A. AG vom 12. Mai\n2003 (...) hervor, worin diese von der Beschwerdeführerin eine Erklärung\nverlangt, was bei der Verzollung vorgefallen sei; die A. AG habe betreffend\ndie falsche Verzollung über «Batavia und andere Eisbergsalate» ein Schreiben\ndes Bundesamtes für Landwirtschaft erhalten (Kontingentskontrolle). Das\nebenfalls der ZRK eingereichte Originalschreiben der C. vom 15. Oktober\n2003 (inklusive Bestätigung des ägyptischen Landwirtschaftsministeriums, ...)\nattestiert erneut, dass die fraglichen Sendungen Eisbergsalat ohne Umblatt\n(«fresh lettuce without coverleaves») enthalten hätten und nach der Tarif-Nr.\n0705.1118 hätten deklariert werden sollen. Ebenfalls habe man nie Salat mit\nUmblatt («fresh lettuce with coverleaves») nach der Schweiz geliefert. Eine\nweitere Bestätigung gleichen Inhalts enthält ein Schreiben der C. an die A. AG,\ndatierend vom 23. April 2003 (...).\nSämtliche dieser sechs Bestätigungen, wonach es sich bei den strittigen\nEinfuhren um Eisbergsalat ohne Umblatt gehandelt habe, wurden nach der\nEinfuhr ausgestellt. Wie bemerkt (E. 3c.bb-dd) besteht bei Dokumenten, die\nnach dem zu beweisenden Ereignis (hier die Einfuhr) ausgestellt worden\nsind, ein höheres Missbrauchspotential und deren Beweistauglichkeit wird\ndadurch regelmässig weniger hoch sein als bei Beweismitteln datierend\naus der Zeit vor den Einfuhren, wie Bestellungen, Auftragsbestätigungen,\nLieferscheinen, Rechnungen usw. So ist bei den eingereichten Bestätigungen\nder beiden Produzenten in Ägypten nicht auszuschliessen, dass es sich\num reine Gefälligkeitsschreiben auf Bitte der Beschwerdeführerin (oder\nauch der Importeurin) handelt. Erst recht ist der Beweiswert der Schreiben\nder schweizerischen Importeurin nicht über alle Zweifel erhaben, da die\nKorrektur der Einfuhrdeklarationen auch - wenn nicht sogar primär - in\nihrem Interesse lag; sie hat nämlich durch die «falschen» Deklarationen\nihr Kontingent überschritten, weswegen sie die Beschwerdeführerin zur\nKorrektur der Deklarationen aufforderte (siehe Schreiben der A. AG vom 12.\nApril und 12. Mai 2003, ...). Diesen nach der Einfuhr ausgestellten Dokumenten\nkommt nur stark eingeschränkter Beweiswert zu. Es ist daran zu erinnern,\ndass das Selbstdeklarationsprinzip hohe Anforderungen an die Zollpflichtigen\nstellt. Wird die Deklaration einmal verbindlich im Sinne von Art. 35 Abs.\n\n"}