{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-11-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-70-55--_2005-11-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007358.pdf?ID=150007358", "Checksum": "69d278bf9cdb432824939ec7b2885a4c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 15.11.2005 JAAC 70.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 15.11.2005 JAAC 70.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 15.11.2005 JAAC 70.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:36", "Checksum": "4cd71b3f8183c0aa1dd13251918851e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 15.11.2005 JAAC 70.55 \r\n\n 9\nDienstleistungsexporte und Steuerschätzung immerhin eine gesetzliche\nErmächtigung an die Verwaltung, eine entsprechende Praxis zu den\nzu erbringenden Nachweisen zu kreieren (näheres hierzu in den oben\nzitierten Entscheiden). Im Zollrecht hingegen (jedenfalls im vorliegenden\nProblembereich) findet sich wie bemerkt keine gesetzliche Beweisregel\n(und auch keine publizierte Verwaltungspraxis, deren Rechtmässigkeit\nallerdings nach dem Gesagten und mangels gesetzlicher Grundlage zweifelhaft\nwäre). Im Zusammenhang mit Steuerschätzungen ist überdies ohne weiteres\nersichtlich, dass nachträglich abgefasste Geschäftsbücher das gesetzliche\nErfordernis der ordnungsgemässen Buchführung und den Grundsatz\nder fortlaufenden, chronologischen und lückenlosen Aufzeichnung der\nGeschäftsfälle (Verwaltungspraxis aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung)\nnicht erfüllen und mithin deren Beweiswert stark herabgesetzt ist. Weiter\nhandelte es sich in den zitierten Steuerentscheiden vornehmlich um\nDokumente wie Buchhaltungen, Rechnungen und Verträge und die\nentsprechenden Regeln können nicht ohne weiteres auf jegliche zeitlich\nnach dem zu beweisenden Vorgang ausgestellten Beweismittel, wie z. B. die\nvorliegenden Bestätigungsschreiben von Herstellern usw., übertragen werden.\ndd. Insgesamt ist also die Ansicht der Zollverwaltung in Zweifel zu ziehen,\ndass die eingereichten Bestätigungen von vorneherein nicht als zulässig zu\nbetrachten seien. Die Problematik braucht vorliegend aber nicht abschliessend\ngeprüft zu werden, denn wie sich herausstellen wird (sogleich E. 3d), kommt\ndie ZRK nach einer Prüfung der eingereichten Beweismittel zum Schluss,\ndass der Beschwerdeführerin damit der (volle) Beweis für die Richtigkeit\nihrer Darlegungen ohnehin nicht gelungen ist. Es kann aber aufgrund der\nzitierten Rechtsprechung in Steuersachen (vorstehend E. 3c.cc; vgl. namentlich\nEntscheid der SRK vom 14. Juni 2005, a.a.O., E. 4b.ee) und jener der ZRK\n(oben E. 3c.aa) zumindest festgestellt werden, dass den zeitlich nach dem\nzu beweisenden Ereignis ausgestellten Beweismitteln in der Regel stark\neingeschränkter Beweiswert zukommt.\nd. Im Folgenden sind die auf Aufforderung der Zollkreisdirektion vom 16.\nMai 2003 (...), im Beschwerdeverfahren vor der OZD sowie im Verfahren vor\nder ZRK eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin daraufhin zu\nüberprüfen, ob sie den Beweis erbringen, dass es sich bei den eingeführten\nSendungen abweichend von der Deklaration (Tarif-Nr. 0705.1121) tatsächlich\num Eisbergsalat ohne Umblatt (Tarif-Nr. 0705.1118) gehandelt hat.\naa. Die mit der Beschwerde an die OZD vom 19. Juni 2003 eingereichten\nBestätigungen der A. AG (Importeurin) und deren Hauptabnehmerin vom\n18. Juni 2003 (...) mit dem Inhalt, dass es sich bei den vier Sendungen\num «Eisbergsalat» gehandelt habe und «nicht um Batavia Salat»,\nvermögen den Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht zu stützen. Die\nBeschwerdeführerin ist der Meinung, die Bezeichnung «Eisbergsalat» spreche\nTarif-Nr. 0705.1118 und «Batavia» Nr. 0705.1121 an und die Aussage, dass es\nsich nicht um Batavia Salat gehandelt habe, bedeute (für den gutwilligen\nLeser), dass Eisbergsalat ohne Umblatt eingeführt worden sei. Diese\nInterpretation ist jedoch keineswegs zwingend, nachdem Eisbergsalat der\nOberbegriff und Batavia eine Untergruppe von Eisbergsalaten darstellen und\ndie Tarif-Nr. 0705.1121 auf «Batavia und andere Eisbergsalate» lautet (...). Ein\nklarer Bezug auf eine der beiden Tarifnummern ergibt sich aus den besagten\nSchreiben nicht und diese können offensichtlich nicht als Beweise für die\n\n"}