{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-11-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-70-55--_2005-11-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007358.pdf?ID=150007358", "Checksum": "69d278bf9cdb432824939ec7b2885a4c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 15.11.2005 JAAC 70.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 15.11.2005 JAAC 70.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 15.11.2005 JAAC 70.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:36", "Checksum": "4cd71b3f8183c0aa1dd13251918851e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 15.11.2005 JAAC 70.55 \r\n\n 8\nvereinbar ist, Dokumenten, die nach der Zolldeklaration ausgestellt worden\nsind, die Beweiseignung zum vorneherein und in allgemeiner Weise\nabzusprechen bzw. sie von der Beweisführung generell auszuschliessen,\nohne sie auf ihren Aussagegehalt zu überprüfen, erscheint zweifelhaft.\nDer Grundsatz der freien Beweiswürdigung würde nahe legen, auch diese\nBeweisstücke zur Beweisführung zuzulassen und in freier Würdigung auf\nihren konkreten Beweiswert zu prüfen.\ncc. In diesem Zusammenhang ist die steuerrechtliche Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts und der SRK zu erwähnen, welche verschiedentlich\nnachträglich (nach der in Frage stehenden Transaktion) erstellten\nDokumenten von vorneherein sehr geringe oder gar keine Beweiskraft\nattestiert hatte; es wurde auch etwa erwogen, dass solche Beweismittel gar\nnicht zulässig seien.\nBetreffend buch- und belegmässigem Nachweis von Dienstleistungsexporten\nexistiert aufgrund einer Ermächtigung in der mehrwertsteuerlichen\nGesetzgebung eine von den Gerichten gestützte Verwaltungspraxis zu den\nerforderlichen Nachweisen (verlangt werden insbesondere schriftliche\nAufträge/Verträge und Fakturakopien sowie Zahlungsbelege). Diesbezüglich\nhat die Rechtsprechung erkannt, um Missbräuche zu verhindern, könnten zur\nZeit der in Frage stehenden Vorgänge noch nicht existierende Dokumente\n(namentlich Rechnungen und Verträge) von der Steuerbehörde nicht in\nBetracht gezogen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. März\n2005 i.S. D. AG [2A.546/2003], E. 2.6; Entscheid der SRK vom 12. September\n2003 i.S. L.H. [SRK 2001-183], E. 5a). In einem jüngeren Entscheid der SRK\nbetreffend Dienstleistungsexporte wird (nach einem kurzen Abriss der\nRechtsprechung) festgehalten, dass nachträglich ausgestellte Dokumente\nnicht denselben Beweiswert aufweisen könnten wie Dokumente, die zur Zeit\nder steuerlich relevanten Transaktion bereits bestanden. Für die in jenem Fall\nin Frage stehenden nachträglich ausgestellten Rechnungen wird geschlossen,\ndass sie nicht berücksichtigt werden können (noch nicht rechtskräftiger\nEntscheid der SRK vom 14. Juni 2005 i.S. G. SA [SRK 2004-168], E. 4b/ee).\nWeiter werden im Zusammenhang mit Ermessensveranlagungen nachträglich\nerstellte Buchhaltungen nicht akzeptiert oder ihnen wird zumindest nur ein\nsehr beschränkter Beweiswert zugestanden (statt vieler vgl. Entscheide des\nBundesgerichts vom 12. November 1998, veröffentlicht in ASA 68 S. 660 E.\n3f; vom 4. Mai 1983, in ASA 52 S. 238 E. 3b; Entscheid der SRK vom 25. März\n2002, veröffentlicht in VPB 66.97 E. 3b, 6b). Betreffend Zurverfügungstellen\nvon Arbeitskräften unter dem Regime der Warenumsatzsteuer wurde die\nVerwaltungspraxis als sachlich gerechtfertigt erachtet, wonach die für die\nSteuerbefreiung nötige schriftliche Erklärung vom «Mieter» vor dem Zeitpunkt\nder Zurverfügungstellung ausgestellt worden sein muss (Entscheide des\nBundesgerichts vom 10. Februar 1998, in ASA 67 S. 317 E. 2c; vom 20. Mai\n1992, in ASA 62 S. 419 f. E. 3a).\nDiese Rechtsprechung in Steuersachen kann allerdings nur begrenzt\nauf das Zollrecht bzw. die vorliegende Problematik übertragen werden.\nSie bezieht sich auf spezifische Problembereiche des Steuerrechts\n(v.a. Dienstleistungsexporte, Ermessenseinschätzungen) und es ist\nnicht davon auszugehen, dass es sich bei der Nichtzulassung von\nnachträglich ausgefertigten Beweismitteln geradezu um einen allgemeinen\nGrundsatz des Steuerrechts handelt. Ebenfalls existiert in den Bereichen\n\n"}