{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-11-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-70-55--_2005-11-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007358.pdf?ID=150007358", "Checksum": "69d278bf9cdb432824939ec7b2885a4c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 15.11.2005 JAAC 70.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 15.11.2005 JAAC 70.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 15.11.2005 JAAC 70.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:36", "Checksum": "4cd71b3f8183c0aa1dd13251918851e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 15.11.2005 JAAC 70.55 \r\n\n 7\nEisbergsalat ohne Umblatt beinhalteten, seien nicht geeignet gewesen, die\ntatsächliche Beschaffenheit der Ware zu beweisen. Dies wurde von den\nZollbehörden allerdings nicht bezogen auf die einzelnen eingereichten\nDokumente näher begründet. Vielmehr hielten sie dafür, dass Dokumente,\nwelche erst nach dem Zeitpunkt der Einfuhr ausgestellt worden sind, für die\nBeweisführung grundsätzlich ausschieden. Dieselbe Ansicht vertritt die OZD in\nder Vernehmlassung (auch betreffend die von der Beschwerdeführerin an die\nZRK eingereichten Unterlagen); die Beweisführung könne nur mit Unterlagen\ngeschehen, die im Zeitpunkt der Zollfestsetzung schon bestanden hätten. Die\nOZD verweist zur Stützung dieses Standpunktes auf die Rechtsprechung der\nZRK.\naa. In den drei von der OZD zitierten, nicht veröffentlichten Entscheiden\nbetreffend Beschwerden gegen Abfertigungen (Entscheide der ZRK vom 20.\nMai 1976 [ZRK 1975-052], E. 2a und b; vom 11. September 1981 [ZRK 1981-326],\nE. 3b; vom 27. Mai 1983 [ZRK 1982-433], E. 4b) hatte die ZRK festgehalten: «Die\nBeweisführung kann sich aber nur auf Unterlagen stützen, die im Zeitpunkt\nder Zollfestsetzung bereits bestanden haben.» Nachträglich ausgestellte\nDokumente (z. B. ein nachträglich abgefasstes Bestätigungsschreiben) schieden\ndeswegen «von vorneherein» für die Beweisführung aus bzw. seien für die\nBeweisführung grundsätzlich untauglich.\nbb. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt wie dargelegt\ngrundsätzlich für das gesamte öffentliche Verfahrensrecht, so auch für\ndas Zollverfahren (vgl. allerdings den Vorbehalt von Art. 3 Bst. e des\nBundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n[VwVG, SR 172.021] für die Zollabfertigung), namentlich das\nverwaltungsinterne Beschwerdeverfahren und für das Verfahren der ZRK\n(oben E. 2c; vgl. auch Entscheid der ZRK vom 5. Februar 2003, veröffentlicht in\nVPB 67.76 E. 2c). Die freie Beweiswürdigung steht grundsätzlich Beweisregeln\nentgegen, welche die (freie) Bewertung der Überzeugungskraft der\nBeweismittel durch die entscheidende Behörde beschränken (oben E. 2c). Eine\nVerletzung des Grundsatzes liegt mithin vor, wenn bestimmten Beweismitteln\nim Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abgesprochen wird oder\nwenn der Richter im konkreten Fall bei der Würdigung der Beweise im\nErgebnis nicht seiner eigenen Überzeugung folgt (BGE 115 IV 269 E. 1, ein\nStrafverfahren betreffend). Die entscheidberufene Behörde hat selber - ohne\nan Beweisregeln gebunden zu sein - über die Zulassung eines Beweismittels zu\nbefinden (vgl. auch Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum\nVerwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 76\nzu § 7). Der Richter soll grundsätzlich nicht an formale Beweiserfordernisse\ngebunden werden. Jedoch gilt dies allenfalls unter dem Vorbehalt gesetzlich\nnormierter Beweisregeln (vgl. Behnisch, a.a.O., ASA 56 S. 596: der Grundsatz\nder freien Beweiswürdigung folge für den Bundesratsbeschluss über die\nErhebung einer direkten Bundessteuer [BdBSt] daraus, dass er keine festen\nRegeln darüber enthält, wann etwas als bewiesen gelten soll).\nDie von der OZD angerufene Rechtsprechung der ZRK (Entscheide vom\n20. Mai 1976, a.a.O.; vom 11. September 1981, a.a.O.; vom 27. Mai 1983,\na.a.O.), welche im Übrigen seither nicht mehr bestätigt worden ist, steht in\neinem gewissen Widerspruch zu diesen Grundsätzen. Gesetzlich normierte\nBeweisregeln existieren in der Zollgesetzgebung (jedenfalls im vorliegenden\nZusammenhang) nicht. Ob es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung\n\n"}