{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-11-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-70-55--_2005-11-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007358.pdf?ID=150007358", "Checksum": "69d278bf9cdb432824939ec7b2885a4c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 15.11.2005 JAAC 70.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 15.11.2005 JAAC 70.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 15.11.2005 JAAC 70.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:36", "Checksum": "4cd71b3f8183c0aa1dd13251918851e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 15.11.2005 JAAC 70.55 \r\n\n 6\ndeklariert. Die Warenbezeichnungen lauteten «Frischer Eisbergsalat»\nbzw. «Frischer Eisbergsalat zum Tafelgenuss» (...). Die Einfuhrzollausweise\nübernahmen diese Bezeichnungen.\nAufgrund des im Zollverfahren geltenden Selbstdeklarationsprinzips liegt\ndie volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d. h. vollständige\nund richtige - Deklaration beim Zollpflichtigen (oben E. 2a.aa und bb). Das\nZollamt überprüft die Zolldeklaration nur auf die formelle Richtigkeit,\nVollständigkeit und ihre Übereinstimmung mit den Begleitpapieren (Art. 34\nAbs. 2 ZG). Beim elektronischen Deklarationsverfahren gilt überdies, dass\ndie Deklaration auch bei allfälligen Widersprüchen zu den Begleitpapieren\nverbindlich ist (Art. 17 Abs. 3 ZEDV). Unabhängig vom Verfahren besteht\nkeine Verpflichtung der Zollbehörden, die Deklaration auf Unstimmigkeiten\nmit der tatsächlichen Beschaffenheit der Ware zu kontrollieren. Vorliegend\nstimmten die Warenbezeichnungen «Frischer Eisbergsalat» bzw. «Frischer\nEisbergsalat zum Tafelgenuss» auf den Deklarationen mit jenen auf den\nBegleitpapieren, welche «Iceberg», «Iceberg Lettuce» bzw. «Fresh Lettuce»\nlauteten, überein (...) und widersprachen auch keineswegs der deklarierten\nTarif-Nr. 0705.1121 («Batavia und andere Eisbergsalate»). Es bestanden\nfolglich keine Unstimmigkeiten, die bei der Prüfung der Deklaration - im\nÜbrigen weder bei der Plausibilitätsprüfung durch den Zollcomputer (Art.\n17 Abs. 1 ZEDV) noch bei der formellen Prüfung im Sinne von Art. 34 Abs.\n2 ZG - durch das Zollamt hätten bemerkt werden können. Der Einwand\nder Beschwerdeführerin, dass vorliegend eine «eklatante Inkompatibilität»\nvorgelegen habe, welche den Zollbehörden hätte auffallen müssen und dass\nein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorliege, weil die\nZollverwaltung die Beschwerdeführerin nicht auf diesen «offensichtlichen\nIrrtum» hingewiesen habe, erweist sich als klar nicht stichhaltig. Zudem hätte\ndie Zollpflichtige die Möglichkeit gehabt, und davon nicht Gebrauch gemacht,\nvor Abgabe der Zolldeklaration die unter Zollkontrolle gestellten Waren zu\nkontrollieren oder untersuchen zu lassen (Art. 32 zweiter Satz ZG; Art. 20 Abs.\n1 ZEDV; vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 31. März 2004, a.a.O., E. 2.2. in\nfine). Die vorliegenden Deklarationen sind für die Beschwerdeführerin somit\nim Sinne von Art. 35 Abs. 2 ZG verbindlich geworden.\nb. Wird wie vorliegend gegen eine Zollabfertigung Beschwerde nach Art.\n109 Abs. 2 ZG erhoben, hat der Zollpflichtige die Möglichkeit, sich gegen die\nAbfertigung zu wehren, indem er nachträglich nachweist, dass die von ihm\neingeführte Ware eine von den Angaben in der Deklaration abweichende\nBeschaffenheit aufgewiesen hat. Er trägt dafür die volle Beweispflicht.\nDie eingereichten Belege müssen die von ihm behaupteten Tatsachen mit\nhinreichender Sicherheit nachweisen (BGE 109 Ib 192 E. 1d; Entscheide der\nZRK vom 26. Juli 1995 i.S. E. SA [ZRK 1994-015], E. 2c; vom 28. September 1995\ni.S. F. SA [ZRK 1994-867], E. 3; vom 15. Dezember 1966, veröffentlicht in ASA 37\nS. 313). Hinsichtlich des Beweisgrades ist den Ausführungen der OZD demnach\nzuzustimmen, dass an den Beweis ein strenger Massstab angelegt werden\nmuss und eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht genügt (ohnehin\ngilt der Grundsatz des vollen Beweises im Verwaltungsrecht an sich generell,\nvgl. Kölz / Häner, a.a.O., Rz. 289).\nc. Die Zollkreisdirektion und die OZD erwogen in ihren Entscheiden vom 16.\nJuni 2003 und vom 20. Oktober 2003, die eingereichten Unterlagen, mit denen\ndie Beschwerdeführerin nachzuweisen versuchte, dass die strittigen Einfuhren\n\n"}