{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-11-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-70-55--_2005-11-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007358.pdf?ID=150007358", "Checksum": "69d278bf9cdb432824939ec7b2885a4c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 15.11.2005 JAAC 70.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 15.11.2005 JAAC 70.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 15.11.2005 JAAC 70.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:36", "Checksum": "4cd71b3f8183c0aa1dd13251918851e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 15.11.2005 JAAC 70.55 \r\n\n 3\nWare leiste, wobei an den Beweis ein strenger Massstab anzulegen sei. Die\neingereichten Unterlagen hätten diesen Beweis nicht erbracht. Überdies\nschieden Dokumente, die nach dem Datum der Einfuhr der strittigen\nSendungen ausgestellt worden sind, grundsätzlich für die Beweisführung\naus und die vorgelegten Unterlagen könnten nicht anerkannt werden.\nC. Gegen diesen Entscheid der OZD führt die X. AG (Beschwerdeführerin) mit\nEingabe vom 4. November 2003 und Verbesserung vom 19. November 2003\nBeschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK). Sie beantragt,\nder Entscheid der OZD sei aufzuheben und die vier Zollquittungen seien\njeweils auf die Tarif-Nr. 0705.1118 abzuändern; eventuell sei das zuständige\nZollamt anzuweisen, entsprechende Abänderungen vorzunehmen. In der\nBegründung bestreitet die Beschwerdeführerin die Ansicht der OZD, die\nzulässigen Beweisurkunden müssten aus der Zeit vor der Einfuhr stammen.\nDie gestellten Beweiserfordernisse hielten Gesetz und Bundesverfassung\nnicht stand und mit diesen würde die Beweisführung verunmöglicht; jeder\nBeweis, der zu richterlicher Überzeugung führen könne, sei grundsätzlich\nzulässig. Die eingereichten Beweisstücke belegten, dass Eisbergsalat ohne\nUmblatt eingeführt worden sei. Schon die Warenbezeichnung auf der\nDeklaration verweise eher auf die Tarif-Nr. 0705.1118 als auf Nr. 0705.1121;\nder offensichtliche Irrtum hätte bei der formellen Überprüfung bzw. der\nPlausibilitätsprüfung auffallen müssen. Es widerspreche ferner dem\nGrundsatz von Treu und Glauben, dass das Zollamt den Deklaranten nicht\nauf diesen Fehler bei der Deklaration hingewiesen hat.\nD. In der Vernehmlassung vom 15. Januar 2004 beantragt die OZD die\nkostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie wiederholt, dass die\nzum Zeitpunkt der Einfuhren vorliegenden Papiere nicht auf Eisbergsalat\nohne Umblatt hingewiesen hätten. Weiter beziehe sich die durch den\nZollcomputer vorgenommene Plausibilitätsprüfung der Deklaration\nlediglich auf deren Vollständigkeit sowie andere elektronisch überprüfbare\nGrössen. Die Warenbezeichnung könne nicht erfasst, geschweige denn in\nRelation zu der deklarierten Tarifnummer gebracht werden. Die deklarierte\nWarenbezeichnung und die Tarifnummer hätten mit den Begleitpapieren\nübereingestimmt, von einer «eklatanten Inkompatibilität» könne somit\nnicht die Rede sein. Weiter bekräftigt die OZD ihre Auffassung, dass die\nBeweisführung bei der Berichtigung einer Deklaration sich nur auf Unterlagen\nstützen könne, die im Zeitpunkt der Zollfestsetzung schon bestanden hätten.\nNachträgliche Dokumente schieden für die Beweisführung grundsätzlich aus.\nAus den Erwägungen:\n1. (...)\n2.a. Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt der\nZollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG, SR\n631.0]). Gemäss Art. 1 Abs. 2 ZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der\nVorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die\nEntrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht).\naa. Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24 ZG).\nDem Zollpflichtigen obliegt die Verantwortlichkeit für die rechtmässige und\nrichtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Er ist\nverpflichtet, den vorschriftsgemässen Abfertigungsantrag zu stellen. Damit\n\n"}