Im Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 12. August 2005 führte die OZD wiederum aus, aufgrund der Deklaration der Fahrleistungen sei festgestellt worden, dass die Firma A Transporte ausschliesslich Sattelanhänger der Beschwerdeführerin respektive in deren Auftrag verwendet habe. Aus diesen uneinheitlichen Ausführungen der OZD ergibt sich zumindest, dass die A Transporte sowohl Anhänger der Beschwerdeführerin als Halterin als auch von Dritthaltern transportiert hat, wobei in der zweiten Konstellation - immer gemäss Darstellung der OZD - die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin figurierte.