Anders als in der Sicherstellungsverfügung wird nun von der OZD vorgetragen, die Firma A Transporte habe «ausschliesslich» Sattelanhänger «im Auftrag der Beschwerdeführerin» transportiert. In der Zusammenfassung schliesst die OZD, die Beschwerdeführerin sei als Halterin und Auftraggeberin für die Transporte solidarisch haftbar (mit Verweis auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV). Im Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 12. August 2005 führte die OZD wiederum aus, aufgrund der Deklaration der Fahrleistungen sei festgestellt worden, dass die Firma A Transporte ausschliesslich Sattelanhänger der Beschwerdeführerin respektive in deren Auftrag verwendet habe.