SVAV ist von der OZD nach dem Gesagten zu Recht bejaht worden und die Sicherstellungsverfügung war zulässig. Zum Einwand der unzulässigen «Doppelzahlung» kann immerhin das Folgende angemerkt werden: Nach dem Gesagten (E. 4.b) ist die Sicherstellungspflicht des Halters des Anhängers sachgerecht, wenn der Halter des Fahrzeugs die LSVA nicht bezahlt hat und er zudem zahlungsunfähig ist. Der Verweis auf die «unzulässige Doppelzahlung» vermag diese Sicherstellungspflicht nicht in Frage zu stellen. Gegenüber der OZD mussten und müssen die Abgaben keineswegs zweimal abgeliefert werden - was erst recht im Zusammenhang mit der provisorischen Sicherstellungsverfügung gilt.