Das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Auskünfte und das Verhalten des Konkursamtes sei zu schützen und eine Doppelzahlung müsse schon deswegen ausgeschlossen sein. Überdies macht die Beschwerdeführerin geltend, für die solidarische Haftung des Halters des Anhängers, und insbesondere die damit allenfalls verbundene zweifache Zahlung der LSVA, mangle es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Weiter stelle die Haftung des Halters des Anhängers einen massiven Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie dar. Auch deswegen mangle es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die solidarische Haftung sowie die Sicherstellungsverfügung.