Die C Transporte GmbH ist jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht «primär haftbar» für die LSVA. Abgabepflichtig für die vorliegend in Frage stehende Forderung, welche die Zeit vor dem Übergang der Fahrzeuge auf die C Transporte GmbH betrifft, war die A Transporte bzw. A (vgl. auch E. 4.a). Die C Transporte GmbH ist nicht Rechtsnachfolgerin der A Transporte, sondern nur neue Halterin der Zugfahrzeuge. Ob die neue Halterin vorliegend überhaupt haftbar wäre für die Abgaben, muss nicht entschieden werden (vgl. diesbezügliche Rechtsprechung in den Entscheiden der ZRK vom 28. Mai 2004, i.S. M.