5 Schwerverkehrsabgabe zu gelten, erklärt doch Art. 14 Abs. 2 SVAG diesen Art. 123 ZG betreffend Sicherungsmassnahmen hier für sinngemäss anwendbar. Dies umso mehr als Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV lediglich generell fordert, dass die Bezahlung gefährdet sein muss, es wird nicht präzisiert, dass die Gefährdung vom zur Sicherstellung Verpflichteten selbst ausgehen muss. Auch Art. 48 Abs. 1 Bst. b SVAV drängt diesbezüglich keinen anderen Schluss auf.