gefährdet erscheint oder wenn der Zollpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Das Bundesgericht hat erwogen, dass bei Vorliegen einer dieser Bedingungen jeder Zahlungspflichtige zur Sicherstellung verhalten werden könne. Überdies fordere das Gesetz nicht, dass diese Voraussetzungen gerade in der Person des durch die Sicherstellungsverfügung in Anspruch genommenen Zahlungspflichtigen erfüllt seien. Erforderlich sei ein besonderes Verhalten mindesteins eines Zollpflichtigen, welches die zollrechtlichen Ansprüche als gefährdet erscheinen lässt (Urteil des Bundesgerichts 2A.606/1999 vom 22. Mai 2000, E. 4.g; BGE 64 I 344 E. 2, 4).